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Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

ich freue mich sehr über Ihr Vertrauen mit mir zusammenarbeiten zu wollen; Vertrauen ist die beste Voraussetzung für einen gemeinsam angestrebten Heilerfolg.

Ich möchte Sie jedoch gerne auf die Rechtsbasis hinweisen, die Ihre Rechte als mündiger und selbstverantwortlicher Patient sowie meine Rechte und Pflichten als verantwortlicher Therapeut beinhaltet und festlegt.

Der Beruf des Heilpraktikers - Die Heilpraktikerin übt ihren Beruf eigenverantwortlich im Rahmen des geltenden Rechts aus  -  sie ist freiberuflich tätig. Ihre Tätigkeit umfasst die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (§ 1 Heilpraktikergesetz).

Sie ist der wissenschaftlich-biologischen Medizin ebenso verbunden wie den traditionellen Methoden der Natur- und Erfahrungsheilkunde. Die Praxis des Heilpraktikers unterliegt der Kontrolle durch den Amtsarzt der zuständigen Gesundheitsbehörde – bei mir dem Gesundheitsamt München.

 

Berufspflichten des Heilpraktikers - Die Heilpraktikerin wendet unter größtmöglicher Sorgfalt jene Heilmethoden an, die nach ihrer Überzeugung auf dem einfachsten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit oder des Leiden führen können. Sie ist verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihr angewandten Befundungs-, Diagnose- und Behandlungsverfahren einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen. Soweit ihr gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind diese Beschränkungen unbedingt zu beachten.

Dem Heilpraktiker ist es nach der Berufsordnung der Heilpraktiker und nach geltendem Recht untersagt, dem Patienten Heilungsversprechen abzugeben.

Er hat sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein.

 

Behandlervertrag - Rechtliche Grundlage der Behandlung ist ein Dienstvertrag gemäß §§ 611 u. 612 BGB, der den Heilpraktiker zu versprochenen Diensten, den Patienten zur Bezahlung der vereinbarten oder üblichen Vergütung verpflichtet. Ohne schriftliche Vereinbarung kommt der Behandlungsvertrag meist durch praktiziertes Einverständnis beider Vertragspartner zustande.

Ein Behandlungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Patient und Heilpraktiker. Wenn ich z.B. der Ansicht bin, dass eine Behandlung bei mir nicht sinnvoll erscheint,  da meine angewandten Methoden Ihrem Grundleiden nicht entsprechen,  werde ich Sie, wenn möglich an einen Kollegen weiterempfehlen, damit Sie die Ihrem Leiden am besten entsprechende Behandlung bekommen.

Heilpraktiker sind nicht verpflichtet, mit jedem Patienten einen Behandlungsvertrag zu schließen. Der Heilpraktiker darf einen bestehenden Dienstvertrag unter Beachtung der Aufklärungspflicht kündigen, wenn er zur Überzeugung gelangt, dass das angestrebte Behandlungsziel durch das Verhalten des Patienten in Frage gestellt ist. Dies wäre z.B. wenn Sie als Patient Absprachen nicht einhalten, Medikamente nicht einnehmen, Alkohol- oder Rauchverbote missachten oder der Behandlung entgegenwirken.

Sorgfaltspflicht - Die Heilpraktikerin muss bei der Diagnose und Therapie grösstmögliche Sorgfalt walten lassen. Außerdem besagt die Sorgfaltspflicht, dass die Heilpraktiker sich ihrer Kompetenzen bewusst sein und entsprechend handeln muss - dies bezieht sich natürlich auch auf den entsprechenden hygienischen Umgang mit dem Patienten, den Materialien, Räumlichkeiten usw.

 

Aufklärungspflicht - Jeder Eingriff der Heilpraktikerin bedarf der Einwilligung des Patienten. Damit dieser die Vor-und Nachteile einer Behandlung für sich abwägen kann, verlangt die Rechtsordnung dessen Aufklärung über Art, Zweck und Tragweite (einschließlich der möglicherweise entstehenden Risiken) einer Behandlung –und auch deren Unterlassung. Die Aufklärung trägt ausserdem dazu bei, dass Sie als Patient Ihre Verantwortlichkeit übernehmen können.

Vor jeder Behandlung muss der Patient über den Ablauf - einschließlich möglicher Risiken und der Notwendigkeit - einer gewählten Diagnostik oder Therapie - aufgeklärt werden. Ohne die Einwilligung des Patienten darf keine Behandlung stattfinden.

Schweigepflicht - Der Heilpraktiker ist verpflichtet, über alles Wissen, das er in Ausübung seines Berufes erwirbt, Schweigen zu bewahren. Nach ausdrücklicher Entbindung Ihrerseits als Patient darf ich die mir zugetragenen Informationen weitergeben. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

 

Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz - Die Heilpraktikerin darf einige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Geschlechtskrankheiten nicht behandeln. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung muss die Behandlung abgebrochen und der Patient an einen Arzt verwiesen werden; gleichzeitig bestehen bei diesen Erkrankungen verschiedene Meldepflichten (s. nächster Abschnitt)

 

Meldepflicht - Bei Verdacht, Erkrankung und Tod einer im Infektionsschutzgesetz (§6 / §7) aufgeführten Erkrankung oder einem dort auf geführtem Zustand muss die Heilpraktikerin dem zuständigen Gesundheitsamt dieses unverzüglich melden.

 

Dokumentationspflicht: - Als Heilpraktikerin  bin ich verpflichtet genauestens zu dokumentieren; jede Information, Diagnosen sowie Therapien und auch sonstige Maßnahmen wie etwa Aufklärungen über Folgen und Risiken oder Unterlassungen von Massnahmen muss in der Patientenakte aufgeschrieben werden. Dies dient der Absicherung von beiden beteiligten Parteien.

 

Honorar der Heilpraktikerin - Nach den gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag hat die Heilpraktikerin Anspruch auf eine Vergütung, die der freien Vereinbarung unterliegt. Sollte bei Abschluss des Behandlervertrages über die Vergütung nicht gesprochen worden sein, gilt sie nach § 612 BGB dennoch als vereinbart. Wurde zwischen Ihnen als Klient und mir als Heilpraktikerin nichts anderes festgelegt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die in einer Umfrage unter Heilpraktikern festgestellten durchschnittlichen Honorarsätze für einzelne Leistungen sind im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH aus dem Jahr 1985) zusammengefasst. Anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die GebüH keine verbindliche Gebührentaxe, sondern lediglich eine Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung. Es gilt der festgelegte Stundenlohn.

 

Gesetzliche Krankenkassen – Für die Leistungen des Heilpraktikers besteht in Deutschland kein Erstattungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings übernehmen einige dieser Kassen und viele der privaten Krankenversicherungen Anteile der Behandlungskosten.

Private Krankenversicherer und Beihilfe - Bei einem privaten Krankenversicherungsträger ist der Erstattungsanspruch vom Inhalt des geschlossenen Versicherungsvertrags abhängig,  hier steht explizit im Vertrag, ob heilpraktische Leistungen vom Versicherungsschutz erfasst sind oder nicht; falls diese inkludiert sind, wurde auch festgeschrieben in welchem Umfang (%-anteilige Übernahme)! Bestimmte diagnostische sowie therapeutische Methoden sind in der schulmedizinischen bzw. naturwissenschaftlichen Bewertung und damit leider auch hinsichtlich der Kostenerstattung umstritten.

Ich bitte Sie ausdrücklich vor Beginn einer Behandlung bei mir Ihren Versicherer bezüglich Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung zu kontaktieren und sich schriftlich die (Teil-)Übernahme versichern zu lassen.

 

Ich begrüsse Sie ganz herzlich in meiner Praxis und freue mich auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Sollten vor, während oder zwischen den Behandlungen Fragen auftreten bitte ich Sie sich einfach direkt an mich zu wenden, damit wir alles klären können.

 

Ihre Laurentia Strauß