Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
ich freue mich sehr über Ihr Vertrauen mit mir zusammenarbeiten zu wollen;
Vertrauen ist die beste Voraussetzung für einen gemeinsam angestrebten
Heilerfolg.
Ich möchte Sie jedoch gerne auf die Rechtsbasis hinweisen, die Ihre Rechte
als mündiger und selbstverantwortlicher Patient sowie meine Rechte und
Pflichten als verantwortlicher Therapeut beinhaltet und festlegt.
Der Beruf des Heilpraktikers - Die Heilpraktikerin übt ihren
Beruf eigenverantwortlich im Rahmen des geltenden Rechts aus - sie
ist freiberuflich tätig. Ihre Tätigkeit umfasst die Feststellung, Heilung oder
Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (§ 1 Heilpraktikergesetz).
Sie ist der
wissenschaftlich-biologischen Medizin ebenso verbunden wie den traditionellen
Methoden der Natur- und Erfahrungsheilkunde. Die Praxis des Heilpraktikers
unterliegt der Kontrolle durch den Amtsarzt der zuständigen Gesundheitsbehörde
– bei mir dem Gesundheitsamt München.
Berufspflichten des Heilpraktikers - Die Heilpraktikerin wendet
unter größtmöglicher Sorgfalt jene Heilmethoden an, die nach ihrer Überzeugung
auf dem einfachsten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zum Heilerfolg oder
zur Linderung der Krankheit oder des Leiden führen können. Sie ist
verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihr angewandten
Befundungs-, Diagnose- und Behandlungsverfahren einschließlich ihrer Risiken,
vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.
Soweit ihr gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und
Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind diese Beschränkungen
unbedingt zu beachten.
Dem Heilpraktiker ist es nach der
Berufsordnung der Heilpraktiker und nach geltendem Recht untersagt, dem
Patienten Heilungsversprechen abzugeben.
Er hat sich der Grenzen seines
Wissens und Könnens bewusst zu sein.
Behandlervertrag - Rechtliche Grundlage der
Behandlung ist ein Dienstvertrag gemäß §§ 611 u. 612 BGB, der den Heilpraktiker
zu versprochenen Diensten, den Patienten zur Bezahlung der vereinbarten oder
üblichen Vergütung verpflichtet. Ohne schriftliche Vereinbarung kommt der
Behandlungsvertrag meist durch praktiziertes Einverständnis beider
Vertragspartner zustande.
Ein
Behandlungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Patient und
Heilpraktiker. Wenn ich z.B. der Ansicht bin, dass eine Behandlung bei mir
nicht sinnvoll erscheint, da meine
angewandten Methoden Ihrem Grundleiden nicht entsprechen, werde ich Sie, wenn möglich an einen Kollegen
weiterempfehlen, damit Sie die Ihrem Leiden am besten entsprechende Behandlung
bekommen.
Heilpraktiker sind
nicht verpflichtet, mit jedem Patienten einen Behandlungsvertrag zu schließen.
Der Heilpraktiker darf einen bestehenden Dienstvertrag unter Beachtung der
Aufklärungspflicht kündigen, wenn er zur Überzeugung gelangt, dass das
angestrebte Behandlungsziel durch das Verhalten des Patienten in Frage gestellt
ist. Dies wäre z.B. wenn Sie als Patient Absprachen nicht einhalten,
Medikamente nicht einnehmen, Alkohol- oder Rauchverbote missachten oder der
Behandlung entgegenwirken.
Sorgfaltspflicht
- Die Heilpraktikerin muss bei der
Diagnose und Therapie grösstmögliche Sorgfalt walten lassen. Außerdem besagt
die Sorgfaltspflicht, dass die Heilpraktiker sich ihrer Kompetenzen bewusst
sein und entsprechend handeln muss - dies bezieht sich natürlich auch auf den
entsprechenden hygienischen Umgang mit dem Patienten, den Materialien,
Räumlichkeiten usw.
Aufklärungspflicht - Jeder Eingriff der
Heilpraktikerin bedarf der Einwilligung des Patienten. Damit dieser die Vor-und
Nachteile einer Behandlung für sich abwägen kann, verlangt die Rechtsordnung
dessen Aufklärung über Art, Zweck und Tragweite (einschließlich der
möglicherweise entstehenden Risiken) einer Behandlung –und auch deren
Unterlassung. Die Aufklärung trägt ausserdem dazu bei, dass Sie als Patient
Ihre Verantwortlichkeit übernehmen können.
Vor jeder Behandlung
muss der Patient über den Ablauf - einschließlich möglicher Risiken und der
Notwendigkeit - einer gewählten Diagnostik oder Therapie - aufgeklärt werden.
Ohne die Einwilligung des Patienten darf keine Behandlung stattfinden.
Schweigepflicht - Der Heilpraktiker ist verpflichtet, über alles
Wissen, das er in Ausübung seines Berufes erwirbt, Schweigen zu bewahren. Nach
ausdrücklicher Entbindung Ihrerseits als Patient darf ich die mir zugetragenen
Informationen weitergeben. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen
nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.
Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz - Die Heilpraktikerin darf einige
Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Geschlechtskrankheiten nicht
behandeln. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung muss die
Behandlung abgebrochen und der Patient an einen Arzt verwiesen werden;
gleichzeitig bestehen bei diesen Erkrankungen verschiedene Meldepflichten (s.
nächster Abschnitt)
Meldepflicht
- Bei Verdacht, Erkrankung und Tod
einer im Infektionsschutzgesetz (§6 / §7) aufgeführten Erkrankung oder einem
dort auf geführtem Zustand muss die Heilpraktikerin dem zuständigen
Gesundheitsamt dieses unverzüglich melden.
Dokumentationspflicht:
- Als Heilpraktikerin bin
ich verpflichtet genauestens zu dokumentieren; jede Information,
Diagnosen sowie Therapien und auch sonstige Maßnahmen wie etwa Aufklärungen
über Folgen und Risiken oder Unterlassungen von Massnahmen muss in der
Patientenakte aufgeschrieben werden. Dies dient der Absicherung von beiden
beteiligten Parteien.
Honorar der Heilpraktikerin - Nach den gesetzlichen
Regelungen zum Dienstvertrag hat die Heilpraktikerin Anspruch auf eine
Vergütung, die der freien Vereinbarung unterliegt. Sollte bei Abschluss des
Behandlervertrages über die Vergütung nicht gesprochen worden sein, gilt sie
nach § 612 BGB dennoch als vereinbart. Wurde zwischen Ihnen als Klient und mir
als Heilpraktikerin nichts anderes festgelegt, gilt die übliche Vergütung als
vereinbart. Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der
Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die in einer Umfrage unter
Heilpraktikern festgestellten durchschnittlichen Honorarsätze für einzelne
Leistungen sind im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH aus dem Jahr
1985) zusammengefasst. Anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die
GebüH keine verbindliche Gebührentaxe, sondern lediglich eine Berechnungshilfe
bei der Rechnungsstellung. Es gilt der festgelegte Stundenlohn.
Gesetzliche Krankenkassen – Für die Leistungen des Heilpraktikers besteht in
Deutschland kein Erstattungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
Allerdings übernehmen einige dieser Kassen und viele der privaten
Krankenversicherungen Anteile der Behandlungskosten.
Private Krankenversicherer und Beihilfe - Bei einem privaten
Krankenversicherungsträger ist der Erstattungsanspruch vom Inhalt des
geschlossenen Versicherungsvertrags abhängig,
hier steht explizit im Vertrag, ob heilpraktische Leistungen vom
Versicherungsschutz erfasst sind oder nicht; falls diese inkludiert sind, wurde
auch festgeschrieben in welchem Umfang (%-anteilige Übernahme)! Bestimmte
diagnostische sowie therapeutische Methoden sind in der schulmedizinischen bzw.
naturwissenschaftlichen Bewertung und damit leider auch hinsichtlich der
Kostenerstattung umstritten.
Ich
bitte Sie ausdrücklich vor Beginn einer Behandlung bei mir Ihren Versicherer
bezüglich Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung zu kontaktieren und sich
schriftlich die (Teil-)Übernahme versichern zu lassen.
Ich begrüsse Sie ganz herzlich in meiner Praxis und
freue mich auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit.
Sollten vor, während oder zwischen den Behandlungen
Fragen auftreten bitte ich Sie sich einfach direkt an mich zu wenden, damit wir
alles klären können.
Ihre Laurentia Strauß